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Auch mit Einnahmen (nicht Einkünfte!) aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen, die insgesamt die Höhe von EUR 18.000, im Falle der Zusammenveranlagung von EUR 36.000, pro Kalenderjahr nicht übersteigen

Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz

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