Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachzahlungen – aber auch Steuererstattungen – mit 6 Prozent p.a.

Die Verzinsung betrifft die Zeitspanne zwischen der rechtlichen Fälligkeit der Steuer und der Festsetzung. Hier gibt es noch eine gewisse Schonfrist von meistens 15 Monaten. Für diese Zeit werden keine Zinsen berechnet und endet mit dem Erlassen des entsprechenden Steuerbescheides.

Das Bundesverfassungsgericht ermöglicht aber das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume anzuwenden. Ab 2019 darf die Vorschrift über die Verzinsung nicht mehr angewandt werden. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, bis 31.07.2022 eine vertretbare Neuregelung zu finden.

Bereits ab Mai 2019 entschied das Bundesministerium der Finanzen, dass hinsichtlich der Zinsen die Bescheide vorläufige ergehen. Damit erfolgt nach Änderung der Rechtsvorschrift eine rückwirkende Änderung der Steuerbescheide, welche eine Zinsfestsetzung enthalten, automatisch. Möglicherweise zu viel bezahlte Zinsen werden erstattet, aber eben auch ausgezahlte Zinsen werden vom Staat zurückgefordert. (Quelle BVL PM 08/2021)

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html

Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben zur Anwendung nebst Anlage für alle Maßnahmen veröffentlicht. (14.1.21 IV C 1 – S 2296)

Berechtigterweise stellt sich nun die Frage, welche steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden kann, denn es existieren unter anderem der § 35a EStG – Förderung für Handwerkerleistungen und der § 10f EStG (steuerliche Förderung für zu eigene Wohnzwecken genutzte Immobilie in Sanierungsgebieten bzw. als Baudenkmal). Das BMF hat den neuen § 35c EStG ausgeschlossen, wenn schon andere steuerliche Förderungen und auch ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wurden. Auch steuerfreie Zuschüsse für diese Maßnahmen schließen die Inanspruchnahme des § 35c EStG aus. Einzig das Baukindergeld ist hier nicht schädlich.

Die Energieberatung ist nur im Zusammenhang mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme förderfähig. Und hat man sich für eine Form der Förderung entschieden, ist man für diese Maßnahme über den gesamten Förderzeitraum gebunden.

Elektronische Unterschrift Vollmacht

Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 hat die Finanzverwaltung mit sofortiger Wirkung Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vorgenommen. Darin enthalten sind u. a. Erleichterungen für den Nachweis der Vollmacht i. S. d. § 80 Abs. 3 AO. Dieser Nachweis kann nunmehr in elektronischer Form erbracht werden. Der BVL hat sich nach lang andauernder Überzeugungsarbeit im Gesprächskreis „Steuervollzug“ letztendlich mit seiner Forderung durchgesetzt, dass für die Nachweisführung gegenüber der Finanzverwaltung die Vorlage einer elektronischen Kopie der Vollmacht die Unterzeichnung (einfache Signatur) mittels Signaturpad künftig ausreichen.

Steuerklassenwahl

Steuerklassenwahl

Die Steuerklassenwahl ist eine unterjährige Berechnung der abziehbaren Lohnsteuer. 

Grundsätzlich wird die Steuer erst mit der Steuererklärung genau berechnet. 

Dabei kann es je nach Steuerklasse entweder zu einer Nachzahlung (weil unterjährig zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde) oder zu einer Erstattung (weil unterjährig zu viel Steuer abgeführt wurde) kommen. 

Die Berechnung der Steuerklassen 4/4 ohne Faktor ist im Prinzip wie die Berechnung der Steuerklasse 1. Hierbei wird für jeden Ehegatten separat die abzuführende Lohnsteuer ermittelt.  

Erst mit der Steuererklärung erfolgt die Zusammenveranlagung und die Vergünstigung aufgrund der Lohnsteuerklassen. Meist entsteht hier eine Erstattung. 

Die Wahl der Lohnsteuerklassen 4/4 ist in der Regel für ca. gleichverdienende Ehegatten am günstigsten. 

Bei der Steuerklasse 3/5 erfolgt die Berechnung für die Steuerklasse 3 begünstigt, so dass hier weniger Lohnsteuer abgeführt wird und dadurch der Nettolohn unterjährig höher ausfällt. 

Bei Steuerklasse 5 hingegen wird mehr Lohnsteuer abgeführt, so dass der Nettolohn deutlich geringer ausfällt.  

Diese Wahl der Steuerklassen ist eher gedacht, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.  

Hier wird auch erst mit der Steuererklärung festgestellt, wie viel Lohnsteuer tatsächlich noch abzuführen ist.  

Wenn beide Ehegatten lohnsteuerpflichtige Einnahmen haben, führt dies meist zu einer Nachzahlung. 

 

Die Berechnung mit den Steuerklassen 4/4 mit Faktor erfolgt ganz genau. Hierbei wird schon bei der Berechnung der Lohnsteuer pro Ehegatte genau berechnet wieviel abzuführen ist, da hier beide Gehälter der Ehegatten mit in die Berechnung einfließen. 

Daraus ergibt sich mit der Steuererklärung (ohne die Berücksichtigung weiterer Einnahmen und Ausgaben) weder eine Erstattung noch eine Nachzahlung. 

Bitte Beachten: 

Bei der Wahl der Steuerklassen 3/5 und 4/4 mit Faktor besteht Abgabepflicht beim Finanzamt. 

 

Vor und Nachteile der Steuerklassenwahl: 

Vorteile 4/4: 

  • Keine Abgabepflicht der Steuererklärung auf Grund der Steuerklassenwahl (aber in der Regel empfehlenswert, da meist Erstattung) 
  • Meist Erstattung in der Steuererklärung 

Nachteile 4/4: 

  • Meist unterjährig zu hohe Abzüge, daraus niedrigerer Nettolohn

Vorteile 3/5: 

  • Ehegatte in Steuerklasse 3 nur geringe Abzüge, darum unterjährig hohes Netto

Nachteile 3/5: 

  • Ehegatte in Steuerklasse 5 sehr hohe Abzüge, darum unterjährig geringes Netto 
  • Abgabepflicht der Steuererklärung 
  • Meist Nachzahlung in der Steuererklärung

Vorteile 4/4 Faktor: 

  • Genauere Berechnung der Abzüge schon unterjährig 
  • Daraus meist weder Erstattung noch Nachzahlung in der Steuererklärung (aufgrund der Berechnung der Steuerklassen. Weitere Einnahmen und Ausgaben sind ausgenommen)

Nachteile 4/4 Faktor: 

  • Abgabepflicht beim Finanzamt 

BVerfG: Zumutbare (Eigen-)Belastung ist nicht verfassungswidrig

Beantragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung, ermittelt das Finanzamt eine zumutbare (Eigen-)Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Steuerlich absetzbar ist nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt. Die Hoffnung, dass die zumutbare Belastung verfassungswidrig sein könnte, ist leider zerstoben. Das BVerfG hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zu Krankheitskosten nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.2016, Az. 2 BvR 180/16).